Dr.-Ing. Colin Sailer, Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Download: PDF "Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen"
I. Geltung
Diese allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und für alle unsere Verträge, Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen aller Art. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Dienstleistungen bzw. Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, es sei denn, wir bestätigen sie ausdrücklich schriftlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Nebenabreden und Zusicherungen, wie auch ggf. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt in allen in diesen AGB genannten Fällen auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen wirksam.
II. Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unser Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die Erbringung unserer Leistungen und Herstellung von Gutachten, Berichten usw. erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - ohne dass es auf Verschulden ankäme - uneingeschränkt ein. Wir sind berechtigt, zur Ausführung der Aufträge Mitarbeiter und fachkundige Dritte heranzuziehen. Teillieferungen und -leistungen unsererseits sind zulässig, soweit sie unserem Vertragspartner zumutbar sind und/oder sich aus der Natur des Auftrags ergeben. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht zur Abgabe irgendwelcher bindenden Erklärungen ermächtigt. Die Grundsätze der sogenannten Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht gelten nicht.
III. Preise und Fälligkeit der Vergütung, Verzug
Die vereinbarten Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit wir zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt sind, sind diese von unserem Vertragspartner nach Abrechnung entsprechend zu vergüten. Die Vergütung wird mit Abrechnung fällig. Einer gesonderten Abnahme von ganz oder teilweise erbrachten Leistungen bedarf es nicht. Wir behalten uns für den Fall, dass wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unsere vertraglichen Leistungen und Lieferungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbringen, die Lohn- und Preissteigerungen an unsere Vertragspartner weiterzugeben, die außerhalb unseres Einflusses liegen und eine angemessene Preisanpassung bis zum Abschluss und der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erfordern. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei fällig und zahlbar. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gegenüber einem Verbraucher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und gegenüber einem Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung, dabei zunächst auf ältere Schulden verrechnet. Dem Vertragspartner steht ein abweichendes Leistungsbestimmungsrecht nicht zu. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- bzw. Wechselspesen sind von unserem Vertragspartner zu zahlen. Wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf getroffene Zahlungsvereinbarungen sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, bis sämtliche offenen Forderungen bezahlt sind und unser Vertragspartner für die von uns noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen erbracht hat oder in entsprechender Höhe Sicherheit geleistet hat. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Vertragspartners und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch ihn sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Abtretungsverbot
Sämtliche von uns gelieferte Ware und erbrachten Leistungen bleiben unser Eigentum und haften in gleicher Weise für alle noch offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen unsere vertraglichen Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse (Gutachten, Berichte usw.) weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Ein potentieller Zugriff Dritter auf unser Eigentum ist uns von unserem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Die aus einem dennoch erfolgten Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Vertragspartner ermächtigt uns hiermit unwiderruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Falle Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Das Urheberrecht an unseren Zeichnungen und Abbildungen bleibt bei uns. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen schriftliche Arbeitsergebnisse und Liefergegenstände außerhalb der vertragsgemäßen Verwendung von Seiten unseres Vertragspartners Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen unserer Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam.
V. Gewährleistung
Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beanstandungen wegen unvollständiger oder Falschlieferung oder wegen erkennbarer Mangelhaftigkeit unserer vertragsmäßigen Lieferungen bzw. Leistungen sind von unserem Vertragspartner spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferungen bzw. Leistungen schriftlich geltend zu machen. Die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handele, trifft unseren Vertragspartner. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Mängelansprüche bestehen nur bei nicht unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes bzw. unserer vertraglichen Leistungen. Das Verlangen unserer Vertragspartner auf Nacherfüllung hat schriftlich zu
erfolgen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder zur neuerlichen Leistung bzw. neuerlicher Herstellung der beauftragten Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat unser Vertragspartner uns die Aufwendung zu ersetzen, die zur Prüfung und ggf. zur versuchten Beseitigung des Mangels entstanden sind.
VII. Lieferung und Lieferzeit
Der Versand von Liefergegenständen erfolgt auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wir haften nicht für Transportschäden. Nur auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners und nur auf seine Kosten schließen wir ggf. eine Transportversicherung ab. Vereinbarte Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, gelten als annähernd. Sie beginnen erst, wenn alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Materialien vorliegen und alle dazu nötigen Fragen und Vorfragen geklärt sind. Im Falle von Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten oder verursacht sind, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit entsprechend. Für den Fall unangemessenen oder unabsehbar langer, unverschuldeter Verzögerung oder Unterbrechung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ür sämtliche Rechte und Pflichten aus unseren Verträgen ist - soweit gesetzlich zulässig - München. Für sämtliche vertraglichen und damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.